Bebauung in Kleingärten: Regeln für Gartenlauben und Bauwerke

Erfahren Sie mehr über die Regeln zur Bebauung von Kleingärten, einschließlich der Größe und Nutzung von Gartenlauben sowie der Errichtung und Veränderung von Bauwerken. Lesen Sie weiter, um die Vorschriften zu verstehen und wie Sie Ihre Parzelle gemäß den Bestimmungen gestalten können.

Bebauung in Kleingärten

Die Bebauung eines Kleingartens unterliegt bestimmten Regeln und Vorschriften, um die Harmonie und den Charakter des Gartens zu bewahren. Hier sind die wichtigsten Aspekte der Bebauung in Kleingärten:

Gartenlaube/Gartenhaus im Kleingarten

In einem Kleingarten ist nur eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit einer maximalen Grundfläche von 24 m², einschließlich eines überdachten Freisitzes, erlaubt. Die Gartenlaube darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein, sowohl in Bezug auf ihre Ausstattung als auch ihre Einrichtung. Das Vermieten der Laube ist nicht gestattet. Weitere Gebäude und Bauwerke sind grundsätzlich verboten. Für vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichtete Gartenlauben und andere bauliche Anlagen gelten die Bestandschutzregeln gemäß § 20a Punkt 7 des Bundeskleingartengesetzes.

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Errichten oder Verändern von Bauwerken

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) von Gartenlauben und anderen Bauwerken in Kleingärten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (§ 3) sowie den oben genannten Regelungen. Hierfür ist die schriftliche Zustimmung des zuständigen Vorstands erforderlich. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sowie Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Zur Schaffung eines Sicht- und Windschutzes am Sitzplatz darf ein Rankgerüst mit einer maximalen Höhe von 2 m errichtet werden, das mit geeigneten Pflanzen bepflanzt ist.

Der Pächter ist für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen verantwortlich. Die Bauarbeiten dürfen erst beginnen, nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde. Der Grenzabstand wird vom Vereinsvorstand festgelegt, darf jedoch 1 m nicht unterschreiten. Für die Außengrenze gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bauordnung. Weitere Festlegungen wie Fundamente, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter, der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann. Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im Kleingarten nicht erlaubt.

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Die Bebauung eines Kleingartens bietet die Möglichkeit, eine gemütliche Gartenlaube zu haben und den Garten nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten. Durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Regeln können wir sicherstellen, dass der Charme und die Gemeinschaftlichkeit eines Kleingartens bewahrt bleiben.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und es ratsam ist, sich an die spezifischen Regeln und Vorschriften Ihres Kleingartenvereins zu halten.

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